Seit dem 10.3.2021 sind Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater dazu verpflichtet, ihren Kunden gegenüber Informationen zum Thema Nachhaltigkeit der Produkte zu liefern. Dieser Informationspflicht kommen wir in unserer Transparenzerklärung nach.
Nr. 1: Nach welcher Strategie werden Nachhaltigkeitsrisiken bei der Versicherungsberatungstätigkeit einbezogen (Art. 3)
Jede Investition birgt Chancen und Risiken. Bei unserer Beratung beziehen wir, soweit uns die erforderlichen Informationen vorliegen, diese Risiken mit ein. Dazu gehören auch Nachhaltigkeitsrisiken. Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtigen wir daher die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen und deren Strategie zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken.
Nr. 2: Berücksichtigt der Vermittler bei seiner Beratung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4)
Sofern wir zu Finanzprodukten beraten, berücksichtigen wir bei dieser Beratung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Versicherungsunternehmen zu ihren Produkten zur Verfügung gestellten Informationen. Hierfür werden sämtliche Produktinformationen von den Versicherungsunternehmen angefordert und bewertet. Eine Zuordnung von Finanzprodukten, bei denen durch das Versicherungsunternehmen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt wurden und bei welchen Finanzprodukten dies nicht der Fall ist, erfolgt grundsätzlich auf Grundlage der genannten Produktinformationen.
Nr. 3: Inwiefern steht die Vergütung mit Einbeziehung von Nachhaltigkeitskriterien im Einklang (Art. 5)
Unsere Vergütung steht im Einklang mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken. Dies gilt ebenso für die Vergütung unserer Mitarbeiter und/oder sonstige für uns tätige Personen. Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken hat insbesondere keinen Einfluss darauf, ob wir für die Vermittlung eines Finanzproduktes eine Vergütung erhalten oder darauf, wie hoch diese Vergütung ausfällt. Gleiches gilt für die Vergütung unserer Mitarbeiter und/oder sonstige für uns tätige Personen. Dies stellen wir unter anderem durch klare und verbindliche Vorgaben zum Umgang mit möglichen Interessenkonflikten sicher.
Nr. 4: Vorvertragliche Informationspflichten (Art. 6 Abs. 2a und 2b) Art.6 verweist Art. 29 Abs.1 IDD
Bei unserer Beratung beziehen wir Nachhaltigkeitsrisiken mit ein. Nachhaltigkeitsrisiken sind Risiken aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (sogenannte ESG-Risiken), deren Eintreten einen wesentlichen negativen Einfluss auf den Wert der Kapitalanlage haben können. Zurich, deren Produkte wir beraten, berücksichtigt ihrerseits Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungen. Die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite werden für alle Produkte der Zurich laufend untersucht. Unter anderem werden Daten von externen Dienstleistern, die sich auf die Bereitstellung von Informationen zu ESG-Risiken spezialisiert haben, verwendet. Wir gehen davon aus, dass durch den gewählten ESG-Ansatz, sowie durch eine breite Mischung und Streuung der Anlageklassen, negative Auswirkungen auf die Rendite der Kapitalanlagen durch den Eintritt von Nachhaltigkeitsrisiken vermieden bzw. reduziert werden können.